Bitte lesen Sie die folgenden LIZENZBESTIMMUNGEN/NUTZUNGSBEDINGUNGEN sorgfältig durch, BEVOR Sie unsere Softwareprodukte installieren und nutzen. Durch die Installation unserer Softwareprodukte erklären Sie, dass Sie die folgenden Bedingungen gelesen und verstanden haben und bei der Nutzung unserer Softwareprodukte beachten werden. Sollten Sie die folgenden Bedingungen nicht akzeptieren, ist Ihnen die Installation und Nutzung unserer Softwareprodukte untersagt.
1. Geltungsbereich
Diese Endbenutzerlizenzvereinbarung („Vereinbarung“) gilt zwischen der SIEVERS-SNC Computer & Software GmbH & Co. KG (SIEVERS-SNC) und dem Endkunden, der das Softwareprodukt („Lösung“) SNC/DATEV bzw. DATEV-Schnittstelle für Microsoft Dynamics NAV und Microsoft Dynamics 365 Business Central in seinem Unternehmen einsetzt. Unberührt bleiben etwaige sonstigen Vereinbarungen, die zwischen SIEVERS-SNC und dem Endkunden betreffend dem Erwerb und der Nutzung der Lösung geschlossen wurden.
2. Installations- und Nutzungsrechte (Lizenz)
SIEVERS-SNC gewährt Ihnen das persönliche, zeitlich unbeschränkte, einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Lösung in Ihrem Unternehmen zu installieren und zu nutzen. Diese Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung bzw. der vollständigen Entrichtung der anfallenden Nutzungsentgelte und im Übrigen unter dem Vorbehalt der Einhaltung dieser Bestimmungen.
3. Beschränkungen
Bei der Lösung handelt es sich um ein Add-on für Microsoft Dynamics 365 und Microsoft Dynamics NAV. Der Endkunde ist verpflichtet, die Nutzungsberechtigung für Microsoft Dynamics 365 / Dynamics NAV von seinem Microsoft-Partner oder von SIEVERS-SNC zu erwerben.
Der Endkunde darf die Lösung oder einen Teil davon und die ihm zur Nutzung eingeräumten Rechte ohne vorherige Zustimmung der SIEVERS-SNC nicht in irgendeiner Weise vermieten, verleasen, verleihen, weiterverkaufen oder verteilen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung der Lösung für andere über den gemeinsamen Zugriff auf einen einzelnen Computer, ein Computernetzwerk oder durch Freigeben von Zugriffsinformationen sowie die Lösung im Rahmen kommerzieller Software-Hosting-Services Dritten anbieten.
Die Befugnis zum Einsatz der Lösung in einem Netzwerk umfasst ebenfalls nicht das Recht, die Software anderen Unternehmen zur Nutzung zu überlassen. Die Nutzung der Lösung durch mit dem Endkunden verbundene Konzernunternehmen bedarf der schriftlichen Einwilligung der SIEVERS-SNC.
Der Endkunde ist weiterhin nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Lösung gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
Der Endkunde ist weiterhin nicht berechtigt, die Lösung zu ändern oder zu dekompilieren, es sei denn, dies ist zur Behebung eines Mangels erforderlich. Hierfür trägt der Endkunde die Beweislast.
Ergänzt oder ersetzt SIEVERS-SNC die Lösung im Wege der Nacherfüllung, so stehen dem Endkunden die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen Lösung zu wie an der zuvor überlassenen. Soweit die Ergänzung oder Ersetzung dazu führt, dass der Endkunde mehr als eine – nicht notwendig vollständige – Lösung erhält, hat er die überzählige Lösung zu löschen, etwaig hierzu vorhandene Datenträger zu vernichten und beides SIEVERS-SNC auf Anforderung zu bestätigen. Nutzungsrechte an der überzähligen Lösung erlöschen mit Einsatz der neuen Lösung nach Ablauf einer Frist von vier Wochen.
4. Vergütungspflicht
Sofern und soweit SIEVERS-SNC dem Endkunden die Lösung als Testversion zur Verfügung stellt, ist mit einer Installation und/oder Nutzung eine Vergütungspflicht nicht verbunden.
Beabsichtigt der Endkunde die Installation und/oder Nutzung der Lösung als Vollversion, setzt dies die Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr voraus. Der Endkunde erhält im Anschluss an die Zahlung den erforderlichen Lizenzschlüssel.
5. Übernutzung, Audit
Die Installation und Nutzung der Lösung ist in ihrem Umfang beschränkt auf einen Server mit der vereinbarten Höchstzahl von Arbeitsplätzen. Jede Installation und/oder Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehr als der durch den Lizenzschlüssel erlaubten Anzahl von Servern und/oder Arbeitsplätzen, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Endkunde verpflichtet, die Übernutzung der SIEVERS-SNC unverzüglich mitzuteilen.
Die Parteien werden bei einer Übernutzung versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Ohne solche Einigung ist dem Endkunden die Übernutzung nicht gestattet.
Für den Zeitraum der Übernutzung, das heißt, bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung ist Endkunde verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preislisten von SIEVERS-SNC zu bezahlen.
Teilt der Endkunde die Übernutzung nicht mit, bestehen aber Anhaltspunkte für eine solche, ist SIEVERS-SNC berechtigt, beim Endkunden ein Lizenz-Audit durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob die tatsächliche Nutzung der Lösung den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang überschreitet. Diese Überprüfung muss von einem auch gegenüber SIEVERS-SNC zur Verschwiegenheit verpflichteten, diesem gegenüber weisungsunabhängigen Sachverständigen erfolgen. Die Ergebnisse der Prüfung erhält SIEVERS-SNC nur in Fällen von tatsächlicher Übernutzung. Die Prüfung ist mit Angabe der Identität und Kompetenz des Prüfers 4 Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Dem Endkunden steht ein Recht auf Ablehnung des Sachverständigen aus wichtigem, ggf. näher darzulegendem Grund zu. Vor der Prüfung führt der Endkunde geeignete Maßnahmen zur Datensicherung und zum Datenschutz durch, sodass dem Sachverständigen bei seiner Prüfung keine personenbezogenen Daten offenbart werden. Der Endkunde ist verpflichtet, dem Sachverständigen die zur Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Vertragssoftware betriebsbereit zur Verfügung zu stellen.
6. Eigentumsrechte
Alle geistigen Eigentumsrechte einschließlich Urheber- und gewerblicher Schutzrechte an der Lösung und etwaigen Begleitmaterial stehen im Verhältnis zum Endkunden ausschließlich SIEVERS-SNC zu. SIEVERS-SNC behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich mit dieser Vereinbarung auf den Endkunden übertragen worden sind.
Im Verhältnis zu SIEVERS-SNC behält der Endkunde alle Eigentumsrechte einschließlich Urheber- und gewerblicher Schutzrechte an seinen mit der Lösung bearbeiteten und/oder darin gespeicherten Daten.
7. Sach- und Rechtsmängelhaftung
Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen.
Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen.
Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, die alle nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden.
Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERSSNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der SIEVERS-SNC. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung der Lösung erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Endkunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
8. Haftung im Übrigen
SIEVERS-SNC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Käuferin regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
SIEVERS-SNC schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob SIEVERS-SNC ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf EUR 20.000,– pro Schadensfall und insgesamt auf EUR 35.000,-.
Sofern der Endkunde eine kostenlose Testversion der Lösung nutzt, ist die Haftung von SIEVERS-SNC auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet SIEVERS-SNC insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Endkunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der SIEVERS-SNC.
9. Kündigung aus wichtigem Grund
SIEVERS-SNC und der Endkunde sind jeweils berechtigt, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund stellt für SIEVERS-SNC insbesondere dar, wenn der Endkunde gegen die Beschränkungen nach Ziff. 3 dieser Vereinbarung verstößt.
10. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
Gegen Forderungen von SIEVERS-SNC kann der Endkunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Osnabrück.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Bestimmung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
„*“ zeigt erforderliche Felder an